Satzung

Satzung der Kulturgenossenschaft GLOBE eG.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck, Gegenstand
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Verjährung
§ 5 Generalversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Aufsichtsrat
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
§ 9 Rückvergütung und Verwendung des Jahresüberschusses
§ 10 Liquidation und Wegfall der Gemeinnützigkeit
§ 11 Bekanntmachungen
§ 12 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Kulturgenossenschaft GLOBE eG.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in: 26123 Oldenburg, Beverbäker Wiesen 4

§ 2 Zweck, Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung von Kunst, Kultur und Denkmalschutz.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Kauf, Sanierung und Betrieb des 1954 erbauten Baudenkmals GLOBE-Kino, um das Kulturangebot in der Stadt Oldenburg zu erweitern bzw. zu ergänzen und das bürgerschaftliche Engagement zu fördern. Es soll in besonderer Weise darauf geachtet werden, dass auch Menschen mit Behinderungen in der Genossenschaft mitwirken und ohne große Einschränkungen an allen Angeboten und Veranstaltungen der Genossenschaft gleichberechtigt teilhaben können. Die Räumlichkeiten sollen zudem als Versammlungsstätte für Kultur und Bildung zur Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und als Quartiers-Treff die soziale Inklusion im Quartier fördern.
  • die Vorführung u.a. von neuen und älteren Filmen aus allen Kulturen und Kontinenten. Besonderer Wert wird hierbei auf eine Kombination von internationaler und nationaler/regionaler Kunst mit einer verstärkten Gewichtung auf den Nachwuchsbereich gelegt.
  • die Durchführung von Konzerten, Lesungen, Vorlesungen, Tagungen, Schulungen, Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Circus- und Varietéveranstaltungen, Jugendtreffs, Quartiers-Treffs, Kleinkunst und anderen Veranstaltungsformen.
  • Begleitung der o.g. Veranstaltungen durch einen gastronomischen Service, der sich auszeichnet durch weitestgehende Verwendung von regionalen und ökologisch erzeugten Produkten und Fair-Trade-Produkten. Etwaige Gewinne aus diesem Service dienen dem gemeinnützigen Zweck.

(3) Die Genossenschaft strebt zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben und Zwecke eine regelmäßige Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen kommunalen Einrichtungen und Vereinen an.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
(5) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen, soweit dies dem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9
Satz 1 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO).
(2) Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Vermögen der Gesellschaft darf, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung der Genossenschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Genossenschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,- Euro. Er ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste 50,- Euro einzuzahlen. Die zweite Rate von 50,- Euro ist innerhalb von zwei Monaten einzuzahlen.
(2) Ein Mitglied kann sich mit bis zu 249 weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem weiteren Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der vorherige Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Dieses darf maximal 1.000,- Euro betragen.
(4) Der gesetzlichen Rücklage sind solange jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuführen, bis die gesetzliche Rücklage 100% der Summe der Geschäftsanteile entspricht.
(5) Freie Rücklagen dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb verwendet werden.
(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(7) Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit, die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
(8) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.). Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit dem Tag der Gründungsversammlung beginnt und am 31.12.2017 endet.

§ 5 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen, das heißt sie erfolgt per E-Mail, ersatzweise per Brief. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(2) Jede ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
(3) Mitglieder haben eine Stimme.
(4) Die Versammlungsleitung übernimmt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates. Die Generalversammlung kann auf Antrag auch anders beschließen.
(5) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit sich nicht aus der Satzung oder dem Gesetz etwas anderes ergibt. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme.
(6) Beschlüsse werden gemäß § 47 GenG protokolliert.
(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats und bestimmt ihre Amtszeit. Weitere Beschlussgegenstände ergeben sich aus dem Gesetz.
(8) Die Generalversammlung darf keine Gewinnverteilung an die Mitglieder beschließen.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens sechs Mitgliedern und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich.
(2) Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter wählt der Vorstand aus seiner Mitte.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er ist insbesondere verpflichtet, den gemeinschaftlichen Fördergeschäftsbetrieb und die Geschäfte zweckbezogen sowie gemeinnützig zu führen. Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrats für:
a. die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist,
b. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 5.000 € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für die Geschäftsordnung des Vorstands, Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden,
c. den Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
d. die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
e. die Verwendung der gesetzlichen Rücklagen,
f. die Erteilung von Prokura,
g. die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrats, h. die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört.
(6) Der Vorstand kann auch in Textform Beschlüsse fassen.
(7) Der Aufsichtsrat kann abweichend vom Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird. Eine pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.

§ 7 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ungültig und werden nicht mitgezählt. Erhalten mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, diefür das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig."
(4) Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats kann vor dem Ende der Amtszeit durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(7) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstandsmitgliedern und des Bevollmächtigten entscheidet die
Generalversammlung.
(5) Abweichend von § 77 Abs. 1 GenG wird im Falle des Todes eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt. Für den Fall der Beerbung des Mitglieds durch mehrere Erben endet die Mitgliedschaft, wenn sie nicht bis zum Ablauf des auf den Erbfall folgenden Jahres einem Miterben allein überlassen worden ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Absatz (1).
(6) Die Genossenschaft ist gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO selbstlos tätig. Im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgt daher für jedes Mitglied maximal die Erstattung der von ihm eingezahlten Kapitalanteile ohne Verzinsung.
(7) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
(8) Die Absätze (6) und (7) gelten entsprechend bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 9 Rückvergütung und Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Eine Rückvergütung wird nicht gewährt.
(2) Über die Verwendung des Jahresabschlusses beschließt die Generalversammlung. Der sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses ergebene Gewinn des Geschäftsjahres wird nicht auf die Mitglieder verteilt. Die Generalversammlung kann beschließen, Gewinne den Rücklagen zuzuführen und Verluste aus Rücklagen oder durch Abschreibung von Geschäftsguthaben zu decken, sowie Gewinne und Verluste auf neue Rechnung vorzutragen. Die Verteilung des Verlustes geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres.
(3) Der Jahresüberschuss darf im Übrigen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 10 Liquidation und Wegfall der Gemeinnützigkeit
(1) Nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes.
(2) Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhalten die Mitglieder aus dem Genossenschaftsvermögen lediglich Beiträge bis zur Höhe ihres Geschäftsguthabens. Der Rest des Vermögens fällt an die Stadt Oldenburg, die es im Sinne des § 2 der Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen durch unmittelbare Information der Mitglieder in Textform, das heißt sie erfolgt per E-Mail, ersatzweise per Brief. Soweit die Veröffentlichung in öffentlichen Blättern gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgen Bekanntmachungen unter der Firma der Genossenschaft in der Nordwest- Zeitung.

§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist durch die Mitglieder in der Generalversammlung vom 16.08.2018 beschlossen worden, Änderungen ergeben sich aus dem Beschluss vom 14.10.2021. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Regelung soll durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige Regelung ersetzt werden. Gleiches gilt beim Auftreten von Lücken. Die Bestimmung des § 16 des Genossenschaftsgesetzes bleibt unberührt.

Ort/ Datum: Oldenburg, den 14.10.2021